1.2 Halbzeit- und Ex-post-Bewertung

Die Mitgliedstaaten richten für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ein System zur laufenden Bewertung ein. Die für das Programm zuständige Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss stützen sich auf die laufenden Bewertungen, um:

(a) anhand von Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren den Fortschritt des Programms      gemessen an dessen Zielen zu überprüfen;

(b) die Qualität der Programme und ihre Durchführung zu verbessern;

(c) Vorschläge für eine wesentliche Änderung der Programme zu prüfen;

(d) die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung vorzubereiten (Artikel 86 ELER VO).

 

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